Kfz Wandlung

Herr A hat sich einen neuen Wagen gekauft. Beim Fahren stellt er fest, dass die Bremsleistung sehr schlecht ist und die Klimaanlage funktioniert gar nicht. Herr A ist sehr verärgert und möchte den Wagen am liebsten sofort zurückgeben.

Die Rückgabe hieß früher Kfz Wandlung und sicherte dem Käufer eines mangelhaften Fahrzeuges das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Im BGB ist der Rücktritt vom Kaufvertrag, im Rahmen der Sachmängelhaftung, seit dem 01.01.2002 neu geregelt. Vom Grundsatz her ist das Recht gleichgeblieben, es wurde aber weiter und ausführlicher unterteilt.

Weitere Rechte bei Sachmängeln vor der Kfz Wandlung

Für den Fall, dass ein Sachmangel vorliegt, hat der Käufer noch weitere Rechte. Hierzu zählen:

  • Recht auf Nacherfüllung
  • Recht auf Minderung
  • Recht auf Schadensersatz

Das Recht auf Nacherfüllung besagt, dass der Käufer den Verkäufer zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges auffordern kann. Dies passiert in der Regel, indem der Käufer dem Verkäufer schriftlich von dem vorhandenen Mangel in Kenntnis setzt und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gibt. Die Angemessenheit ist abhängig vom Mangel, sie darf nicht zu kurz sein.

Recht auf Minderung bedeutet, dass der Käufer für das Fahrzeug einen geringeren Preis zahlen möchte.

Recht auf Schadensersatz hat der Käufer, wenn er auf den Wagen angewiesen ist und sich evtl. einen Leihwagen nehmen musste, da der neue Wagen in seinen Funktionen zu eingeschränkt ist.

Rechte des Verkäufers bei Kfz Wandlung

Der Verkäufer hat das Recht, für die vom Kunden bereits gefahrenen Kilometer, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten, die zur Berechnung angesetzt werden können.

  • die 0,67-Prozent Pauschale:
    bei dieser Berechnung bringt der Verkäufer 0,67 Prozent vom Kaufpreis je 1000 gefahrene Kilometer in Abzug.
  • die Berechnung, der die zu erwartende Gesamtlaufleistung in Ansatz gebracht wird:
    hier wird die Nutzungsentschädigung berechnet indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern mal genommen und durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung geteilt wird.

Auch für Schäden, die der Käufer am Fahrzeug verursacht hat, wird vom Verkäufer ein gewisser Betrag in Abzug gebracht.

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