Wandlung BGB

Als Wandlung bezeichnete man bis 31.12.2001 allgemein die Rückabwicklung eines Kaufvertrages- und eines Werkvertrages, indem der Verkäufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache erstattet, wenn sich diese innerhalb einer bestimmten Frist als mangelhaft herausstellte.

Inhaltsverzeichnis

Die Wandlung BGB gehörte u.a. zu den Gewährleistungsansprüchen eines Käufers bei Vorliegen eines Sachmangels.

Das Kaufvertragsrecht wurde im Zuge der Schuldrechtsreform, die am 01.01.2002 Inkraft trat, neu überarbeitet. Im wesentlichen sind die Bedingung für die Wandlung gleich geblieben, aber an die Stelle des Begriffs „Wandlung“ trat die Bezeichnung „Rücktritt“.

Paragraphen im Kaufrecht

die mit der Wandlung im Zusammenhang stehenden Rechte im Kaufrecht sind folgende:

  • § 439 – Anspruch auf Nacherfüllung der Käufer kann vom Verkäufer die Nacherfüllung des Vertrages verlangen. Diese ist in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen.
  • §§ 440, 323, 326 Abs.5 BGB – Rücktrittsrecht z.B. nach erfolgloser Nachbesserung
  • § 441 – Minderung (der Käufer kann eine Minderung des Kaufpreises, statt eines Rücktritts vom Verkäufer verlangen)
  • § 437 Nr. 3 – Schadensersatzanspruch
  • § 284 – Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Paragraphen im Werkvertragsrecht

  • § 635 – Anspruch auf Nacherfüllung
  • § 637 – Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
  • § 634 Nr.3 – Rücktrittsrecht
  • § 638 – Anspruch auf Minderung
  • § 634 Nr. 4 – Anspruch auf Schadensersatz

Die §§ 437 Abs.2 und 634 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 323 regeln den Anspruch auf Rücktritt von dem Kaufvertrag.

Die gesetzlichen Bestimmungen müssen bei einer Wandlung eingehalten werden. Der Käufer muss dem Verkäufer zuerst einmal das Recht einräumen, eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten. Die Frist entfällt, wenn der Verkäufer die Wandlung grundsätzlich ablehnt.
Für die Nacherfüllung gibt es die Möglichkeit der Nachbesserung und die der Ersatzlieferung. Gelingt dem Verkäufer die Nacherfüllung innerhalb der ihm gegebenen Frist nicht, kann der Käufer die Wandlung verlangen.

Die Wandlung muss schriftlich (bedarf keiner Form) mit Erklärung des Rücktritts an den Verkäufer zugestellt werden, ebenfalls sollte ein Nachweis über die Zustellung vorhanden sein.

Sind die Parteien sich einig, bekommt der Verkäufer den Kaufgegenstand zurück und im Gegenzug erstattet er dem Käufer den dafür gezahlten Kaufpreis.

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