Rechtslage bei Wandlung

Wandlung ist der frühere Begriff für den Rücktritt. Bis 31.12.2001 gehörte die „Wandlung“ zu den Gewährleistungsansprüchen eines Käufers bei vorhandenen Sachmängeln. Bei vorliegendem Mangel konnte der Käufer den Kaufgegenstand an den Verkäufer zurückgeben und dafür hat er den gezahlten Preis zurück erhalten.

Nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 wurde aus der „Wandlung“ der „Rücktritt“. Die Rechte des Käufers haben sich dadurch nicht grundsätzlich geändert. Das Schuldrecht wurde neu unterteilt und die einzelnen hierfür geltenden Paragraphen sind im BGB festgeschrieben.

Wie ist die Rechtslage bei Wandlung

Eine Wandlung bzw. Rücktritt von einem Kauf- bzw. Werkvertrag ist möglich, wenn ein Sachmangel vorliegt und die vorgegebenen Bestimmungen eingehalten werden.

Der Wandlung muss die Nacherfüllung vorausgehen, dass heißt, der Käufer muss den Verkäufer schriftlich von dem Mangel in Kenntnis setzen und im eine angemessene Frist zur Nacherfüllung geben. Die Parteien können sich auf Nachbesserung der mangelhaften Kaufsache oder auf eine Ersatzlieferung einigen.

Weitere Voraussetzungen für die Wandlung

– Ein rechtsgültiger Vertrag muss vorliegen.
– Rücktrittsrecht muss vereinbart sein

Schlägt die Nachbesserung, für die der Verkäufer eine 2malige Chance hat, fehl oder lehnt er die Nachbesserung von vornherein ab, kann der Käufer die Wandlung verlangen. Er ist nicht verpflichtet eine erneute Frist zu geben. Auch wenn die Frist für den Käufer unzumutbar ist, weil er die Kaufsache evtl. sofort benötigt, kann er die Wandlung auch verlangen. Die Wandlung wird dem Käufer in der Regel schriftlich erklärt und mit Nachweis über die Zustellung (per Einschreiben) versandt.

Wann ist eine Wandlung nicht möglich

Ausgeschlossen ist die Wandlung, wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat, z.B. durch nicht sachgemäße Bedienung und auch dann, wenn ihm der Mangel vor dem Kauf schon bekannt war.
Wenn die Wandlung bzw. der Rücktritt erklärt wurde, kann dies vom Käufer nicht zurückgenommen werden. Er ist verpflichtet die Kaufsache an den Verkäufer auszuhändigen und bekommt dafür den von ihm gezahlten Preis zurück.

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