Wandlung Kfz Berechnung

Immer häufiger kommt es vor, dass nach der Lieferung eines neuen Wagens, schnell irgendwelche Mängel oder fehlende Eingenschaften festgestellt werden. Diese sollte der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitteilen und ihn zur Nacherfüllung auffordern.

Kann der Verkäufer den Mangel nicht beseitigen und auch kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug liefern, kommt es in den meisten Fällen zur Wandlung bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Wenn es zu einer Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages kommt, gibt es einiges zu beachten, dies gilt für die Käufer- und auch für die Verkäuferseite. Der Verkäufer trägt in den meisten Fällen einen höheren finanziellen Verlust, daher gilt es, diesen so gering wie möglich zu halten. Daher kann der Verkäufer vom Käufer, bei Wandlung eines Kfz, eine Nutzungsvergütung verlangen.

Berechnung der Nutzungsvergütung (Wandlung Kfz Berechnung)

Bei der Rückgabe eines Neuwagens wird folgende Formel zur Berechnung der Nutzungsvergütung zugrunde gelegt:

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung

Wenn Herr X für das Fahrzeug 15.000 Euro bezahlt hat und 500 km gefahren ist, die zu erwartende Gesamtlaufleistung beträgt 200.000 km, muss er 37,50 Euro Nutzungsvergütung an den Verkäufer zahlen.

Handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug wird die zu erwartende Restlaufleistung in Ansatz gebracht.

Bruttokaufpreis x vom Käufer gefahrene Kilometer : (zu erwartende Gesamtlaufleistung – km-Stand bei Auslieferung).

Neben der Berechnung, bei der immer der Bruttokaufpreis ausschlaggebend ist, wird von manchen Autoverkäufern eine andere Formel angewandt.
Hier stellt der Verkäufer dem Käufer 0,67 Prozent vom Kaufpreis des Kfz pro 1000 gefahrene Kilometer in Rechnung. Diese Berechnungsformel ist schon älter und beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht mehr als 150.000 km Gesamtlaufleistung erreicht.

Heutzutage erreichen die meisten Fahrzeuge bedingt durch neuere Technologien aber eine weitaus höhere Gesamtlaufleistung, aus diesem Grund gibt es in der Rechtsprechung mittlerweile eine Übersicht, geordnet nach Fahrzeughersteller und Modell, die aufzeigt von welcher Gesamtlaufleistung bei der Berechnung der Nutzungsvergütung ausgegangen werden kann. Der Bruttokaufpreis ist laut Rechtsprechung die ideale Grundlage zur Berechnung der Nutzungsvergütung.

Es gibt auch Fahrzeuge bei denen nicht die Laufleistung in Ansatz gebracht wird, sondern die zu erwartende Nutzungsdauer. Dies ist u.a. bei Motorrädern und Wohnmobilen der Fall.

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