Wandlung Gebrauchtwagen – Nutzungsvergütung

Wenn der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs dieses aufgrund von Mängeln zurückgeben möchte, hat er grundsätzlich das Recht dazu, wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist. Leider ist dies bei Kaufverträgen für Gebrauchtwagen meistens der Fall. Es gibt aber Umstände die die Wandlung laut Gesetz trotzdem rechtfertigen. Die Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises nennt man „Wandlung“. Der Begriff ist seit 2002 im Gesetz durch den „Rücktritt“ ersetzt worden, dennoch ist er noch sehr geläufig, wenn es um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages geht.

Kommt es tatsächlich zur Wandlung, wird für den Käufer eine Nutzungsvergütung fällig. Diese wird dann von der Höhe des zu erstattenden Kaufpreises abgezogen.

Berechnung Nutzungsvergütung für Gebrauchtwagen bei Wandlung Gebrauchtwagen

Wenn der Verkäufer die Berechnung der Nutzungsvergütung für den Gebrauchtwagen vornimmt, muss er zuerst einmal den km-Stand des Fahrzeuges bei Übergabe von der zu erwartenden Gesamtlaufleistung abziehen.

Bei der Berechnung geht man dann wie folgt vor:

Kaufpreis x gefahrene km des Käufers : Restlaufleistung (erwartete Gesamtlaufleistung – Tachostand bei Übergabe)

Beispielrechnung

Frau A kauft den Gebrauchtwagen mit einem km-Stand von 60.000 km zu einem Kaufpreis von 8000,– Euro. Die Gesamtlaufleistung soll 200.000 km betragen. Frau A ist bereits 1500 km mit dem Wagen gefahren.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

8000,– Euro x 1500 km : 140.000 km (200.000 km – 60.000 km)

die Nutzungsvergütung beträgt nach dem o.g. Beispiel 85,71 Euro.

Pauschalberechnungen (0,67-Prozent-Formel) für die Nutzungsvergütung bei gebrauchten Fahrzeugen gibt es nicht, da die Gebrauchtfahrzeuge bereits unterschiedliche Laufleistungen erbracht haben.

Weiterhin kann die Berechnung anders ausfallen, dies ist der Fall, wenn der Käufer die Werkstatt des Verkäufers aufgrund des Mangels häufiger aufsuchen musste, oder die Werkstatt weiter entfernt ist. Die hierfür gefahrenen Kilometer kann der Käufer von der zugrunde liegenden Gesamtlaufleistung abziehen. Die Häufigkeit der Fahrten und die gefahrenen km muss er belegen können.

Wenn es zu einer Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges im Rahmen der Nacherfüllung kommt, dann entfällt die Nutzungsvergütung.

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