Wandlung Kfz

Beim neuen Wagen funktionieren die Bremsen nicht richtig, der Wagen weist undichte Stellen auf oder die Klimaanlage funktioniert nicht. Dies sind nur ein paar Beispiele dafür, warum so mancher Kunde seinen Wagen zurückgeben möchte. Früher bezeichnete man das Zurücktreten vom Kaufvertrag als „Wandlung“. Dem Käufer wird hiermit das Recht zugesichert sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen. Der Wagen muss allerdings einen erheblichen Mangel aufweisen. Mängel die durch Veränderungen am Fahrzeug entstanden sind, sind von der Wandlung ausgeschlossen, ebenso normale Verschleißerscheinungen. Für Sachmängel ist immer der Verkäufer haftbar und nicht der Kfz-Hersteller, daher muss auch diesem schriftlich der Wunsch nach „Wandlung“ mitgeteilt werden.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für die Wandlung Kfz

Um von dem Vertrag zurücktreten zu können müssen auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  • der Verkäufer hat zwei Mal die Möglichkeit, den Schaden zu beseitigen
  • der Mangel muss bei Übergabe des Fahrzeuges bestanden haben
  • bei Gebrauchtwagen muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat

Wenn der Verkäufer die Reparatur des Mangels ablehnt oder die Reparatur nicht gelingt, hat der Käufer das Recht auf Wandlung.

Ausnahmen für die Wandlung Kfz

Wichtig zu wissen ist, dass bei sicherheitsrelevanten Mängeln und irreparablen Schäden, der Verkäufer zur sofortigen Rücknahme verpflichtet ist.

Einhaltung von Fristen für die Wandlung Kfz

Da bei Kfz-Kaufverträgen bestimmte Fristen eingehalten werden müssen, sollte der Käufer unbedingt darauf achten, dass der Verkäufer ihn nicht unnötig hinhält um diese verstreichen zu lassen. Die Gewährleistungsfristen sind gesetzlich geregelt, innerhalb dieser Fristen muss der Mangel
angezeigt werden.

  • Bei Gebrauchtwagen gilt die Vorgabe: innerhalb von mindestens einem Jahr
  • Bei Neuwagen gilt: innerhalb von 2 Jahren

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden.

Kommt es dann zur Wandlung des Vertrages, kann der Käufer das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben oder aber eine Ersatzlieferung vom Verkäufer verlangen. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges entstehen dem Käufer Kosten für die bisherige Nutzung. Die Höhe hierfür wird aus dem Bruttokaufpreis, den vom Käufer gefahrenen Kilometern und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Kfz berechnet. Der hier errechnete Betrag wird bei Rückzahlung des Kaufpreises von diesem abgezogen. Entscheidet der Kunde sich für eine Ersatzlieferung, kann der Verkäufer keine Nutzungsentschädigung verlangen.

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