Die Wandlung eines Kraftfahrzeuges besagt, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt und das Fahrzeug zurückgeben möchte. Die Wandlung gehörte bis 31.12.2001 zu den Gewährleistungsansprüchen und ab 01.01.2002 mit Inkraftreten der Schuldrechtsreform wurde der Begriff im allgemeinen Schuldrecht durch den Rücktritt ersetzt.
Ein Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen gewandelt werden.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Wandlung
- ein rechtsgültig geschlossener Kaufvertrag
- das Vorliegen eines gravierenden Mangels der bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag
- abgelaufene Frist zur Nacherfüllung
- Verweigerung der Nacherfüllung durch den Käufer
- der Mangel ist irreparabel
Grundsätzlich muss der Käufer dem Käufer ersteinmal eine angemessene Frist zur Nacherfüllung geben, denn vor der Wandlung steht immer die Nacherfüllung.
Kommt der Käufer der Nacherfüllung nicht nach, weil die Frist erfolglos abgelaufen ist oder er die Nacherfüllung grundsätzlich verweigert, kann der Käufer die Wandlung verlangen.
Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, verlangt der Verkäufer vom Käufer eine Entschädigung (Vergütung) für die bereits gefahrenen Kilometer, sozusagen einen Wertausgleich.
Wie erfolgt die Berechnung der Vergütung bei Kfz-Wandlung
Meistens wird von den Autohäusern bei der Berechnung die 0,67-Prozent-Formel eingesetzt. Das heißt, der Verkäufer berechnet dem Käufer pro gefahrene 1000 km 0,67 Prozent vom Kaufpreis. Die Berechnung ist etwas veraltet und geht davon aus, dass die Fahrzeuge eine Gesamtfahrleistung von 150.000 km erreichen. Durch die technische Entwicklung erreichen die meisten Fahrzeuge aber eine weitaus höhere Gesamtfahrleistung. Bei gehobenen Fahrzeugklassen und Dieselfahrzeugen liegt die Gesamtfahrleistung mittlerweile bei 200.000 km und mehr.
Bei einer anderen Art der Berechnung nimmt man den Bruttokaufpreis als Grundlage. Die Formel für diese Berechnung lautet: Bruttokaufpreis x vom Käufer gefahrene Kilometer : durch die zu erwartende Gesamtfahrleistung.
Beispiel: Der Käufer hat 26.000,- Euro für das Fahrzeug bezahlt und ist 1.000 km damit gefahren .
Die erwartete Gesamtfahrleistung beträgt 250.000 km.26.000 Euro x 1.000 km
: 250.000 kmergibt 104,– Euro Nutzungsvergütung
Bei Gebrauchtwagen wird zuerst die erwartete Restlaufzeit errechnet. Die Berechnung lautet wie folgt: Bruttokaufpreis x vom Käufer gefahrene Kilometer : durch die erwartete Restlaufleistung
Beispiel: Der Käufer hat 10.000 Euro für das Fahrzeug bezahlt und ist 2000 km damit gefahren. Der km-Stand bei Übergabe lautete 20.000 km. Das Fahrzeug hat eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km.
10.000 Euro x 2000 km
: 230.000 km (250.000 – 20.000)ergibt 86,96 Euro Nutzungsvergütung.
Die errechnete Nutzungsvergütung wird bei Rückzahlung des Kaufpreises in Abzug gebracht.
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