Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform im Januar 2002, gibt es den Begriff „Wandlung“ nicht mehr. An die Stelle ist im allgemeinen Schuldrecht der „Rücktritt“ getreten. Aber der Begriff „Wandlung“ ist so geläufig, dass er auch weiterhin im Zusammenhang mit mangelhaften Fahrzeugen genutzt wird.
Die Wandlung ist eines von mehreren Rechten des Käufers und zählt zu den Gewährleistungsrechten (Wandlungsrecht Kfz).
Was geht der Wandlung voraus
Laut Rechtsprechung muss zunächst einmal ein Sachmangel am Fahrzeug vorliegen, dies muss aber ein gravierender Mangel sein, wie z.B. defekte Bremsen, Motorschaden o.ä. Normaler Verschleiß zählt natürlich nicht dazu. Der Mangel darf auch nicht durch Veränderungen am Fahrzeug entstanden sein, die der Käufer vorgenommen hat. Der Käufer muss nachdem er den Mangel festgestellt hat, den Käufer hiervon schriftlich in Kenntnis setzen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt vom Mangel ab, d.h. insbesondere Motorfehler oder andere zeitaufwendige Reparaturen erfordern eine längere Frist. Unter bestimmten Gegebenheiten entfällt die Fristsetzung. Hierzu zählt, dass der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, oder die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist.
Zur Nacherfüllung hat der Verkäufer zwei Möglichkeiten:
- er bietet eine Ersatzlieferung in Form eines mangelfreien Fahrzeuges an oder
- er hat zwei Chancen auf Nachbesserung
Was ist, wenn die Nacherfüllung scheitert
Wenn die Nacherfüllung scheitert, oder die dafür gegebene Frist abgelaufen ist, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Die Erklärung muss schriftlich ohne besondere Form, aber mit Nachweis zugestellt werden, sie sollte aber zum Ausdruck bringen, dass die Wandlung wegen des vorhandenen Mangels gewünscht wird.
Die Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis ist die Rechtsfolge der Wandlung. Dies heißt, dass der Käufer das Fahrzeug an den Verkäufer zurückgibt und dafür den von ihm bezahlten Kaufpreis zurück erhält.
Der Verkäufer ist berechtigt dem Käufer eine Entschädigung für die gefahrenen km anzurechnen, die sogenannte Nutzungsentschädigung. Für Schäden, für die der Käufer verantwortlich ist, muss er haften .
Auch der Käufer kann Kosten, die ihm durch das mangelhafte Fahrzeug entstanden sind, vom Verkäufer zurück verlangen (Wandlungsrecht Kfz).
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