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Wandlung Kaufvertrag Auto – Nutzungsentschädigung!
Tritt ein Kunde wegen erheblicher Mängel an seinem Neuwagen vom Kaufvertrag zurück, wird der Kaufvertrag Zug um Zug rückabgewickelt. Der Käufer gibt den Wagen zurück und der Verkäufer muss den Kaufpreis zurück erstatten.
Bei der sogenannten Wandlung eines Kfz-Kaufvertrages fällt für den Käufer aber eine Nutzungsentschädigung für die von ihm gefahrenen Kilometer an. Dies begründet sich dadurch, dass der Wert des Autos durch die vom Käufer bereits gefahrenen Kilometer gemindert ist. Beide Parteien sollen nach der Wandlung vermögensmäßig so gestellt sein, wie sie es vor dem Kauf waren.
Wie berechnet man die Höhe der Nutzungsentschädigung?
Als Grundlage zur Berechnung der Nutzungsentschädigung dient der Bruttokaufpreis.
Die Formel lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : durch die zu erwartende Laufleistung.
Wenn ein Fahrzeug zum Beispiel 25.000,- Euro gekostet hat, der Käufer 500 km damit gefahren ist und die zu erwartende Gesamtlaufleistung 150.000 km beträgt, ergibt sich folgende Berechnung:
25.000,- x 500 km : 150.000 km = 83,33
Der Käufer muss also 83,33 Euro Nutzungsentschädigung zahlen. Dieser Betrag wird bei Rückzahlung des Kaufpreises in Abzug gebracht.
Oftmals werden aber auch Pauschalwerte verwendet, dies vereinfacht die Berechnung der Nutzungsentschädigung.
Berechnung bei Wandlung eines Gebrauchtwagens?
Wenn ein Gebrauchtwagen zurückgegeben (Wandlung KFZ Berechnung) wird, berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach folgender Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : durch die zu erwartende Restlaufleistung
Berechnung in der Rechtsprechung?
Mittlerweile gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zur Berechnung der Höhe der Nutzungsentschädigung. Hier wird nach Fahrzeugklassen unterschieden, da die Fahrzeuge unterschiedliche Gesamtlaufleistungen erwarten.
Um einer gerichtlichen Klärung aus dem Wege zu gehen, sollten beide Vertragsparteien sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Kommt es bei der Wandlung zu einer Ersatzlieferung, kann der Verkäufer keine Nutzungsentschädigung verlangen. Grund hierfür ist, dass der Käufer seine Vertragspflicht mit Zahlung des Kaufpreises erfüllt hat, der Verkäufer jedoch der Pflicht nicht nachgekommen ist, da er ein mangelhaftes Fahrzeug lieferte.
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