Wandlungsrecht

Das Wandlungsrecht im ursprünglichem Sinne besagt, dass ein Kaufvertrag rückgängig gemacht wird und die Kaufsache, gegen Rückzahlung des Kaufpreises, zurückgegeben wird. Seit dem 01.01.2002 ist im Zuge der Schuldrechtsreform ist an die Stelle der „Wandlung“ der Begriff „Rücktritt“ getreten. Der Bedeutung nach hat sich nicht viel geändert, nur wurden die damit zusammenhängenden Rechte weiter unterteilt.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Regeln zur Wandlung (Wandlungsrecht)

Gesetzliche Regelungen, die die „Wandlung“ bzw. den „Rücktritt“ betreffen, findet man im BGB unter § 437 Abs. 2, § 634 Abs. 3, beide in Verbindung mit § 323.

Was setzt die Wandlung voraus?

Nachfolgend genannte Voraussetzungen müssen für eine Wandlung erfüllt sein:

  • ein rechtsgültig geschlossener Vertrag
  • ein Rücktrittsrecht muss im Vertrag vereinbart sein

für Kaufverträge gilt folgendes:

  • bei Lieferung einer mangelhaften Sache §§ 437 Nr. 2 und 323 BGB

für Werkverträge:

  • bei Lieferung eines mangelhaften Werkes (Werkvertragsrecht §§ 634 Nr. 3 und 323 BGB)

Regelungen für die Rücktrittserklärung

  • laut § 349 BGB muss sie durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner erfolgen
  • sie kann formlos aber mit Nachweis des Zugangs erfolgen
  • die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden muss gegeben sein

Rechtsfolgen bei Rücktritt

  • die Pflicht zur Leistungserbringung ist nicht mehr gegeben
  • empfangene Leistungen müssen zurückgegeben werden
  • geleistete Zahlungen werden erstattet
  • dies muss Zug um Zug erfolgen

Der Käufer muss vor Wandlung grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacherfüllung, mit einer hierfür angemessenen Frist, geben. Nacherfüllung hat immer Vorrang vor Wandlung.

Eine verspätete Nacherfüllung kann dann den Rücktritt zur Folge haben. Ebenso wenn die Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist oder der Käufer die Nacherfüllung verweigert.


Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht erforderlich wenn,

  • eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bereits abgelaufen ist
  • eine Frist zur Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist
  • nach 2malig misslungener Nachbesserung
  • wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert

Ausschluss von der Wandlung

  • wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat (z.B. durch Veränderungen an einem Kaufgegenstand)
  • wenn dem Käufer vor dem Kauf der Mangel schon bekannt war

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