Rücktritt vom Kaufvertrag: Voraussetzungen und Ausschluss

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine besondere Ausgestaltung der im Kaufrecht geltenden Gewährleistungsansprüche. Anwendung finden die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts, die durch spezifische Rücktrittsregeln ergänzt werden und in § 440 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich normiert sind. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Gestaltungsrecht, das bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Im Ergebnis kann eine Vertragspartei einseitig und eigenständig das Vertragsverhältnis durch die Erklärung des Rücktritts ändern.

 

Inhaltsverzeichnis

Der Kaufvertrag – Rechte und Pflichten für Verkäufer und Käufer

Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich geregelt. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, aus sich dem für beide Vertragsparteien – Käufer und Verkäufer – Rechte und Pflichten ergeben, die sich in primäre und sekundäre Leistungspflichten unterteilen lassen. Die primäre Leistungspflicht oder auch Hauptleistungspflicht des Verkäufers besteht darin, dem Käufer die gekaufte Sache zu übergeben oder die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Primäre Pflicht des Käufers ist, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und die Ware abzunehmen. Darüber hinaus sind Nebenleistungspflichten notwendig, die die Durchführung, die Vorbereitung und die Sicherung der Hauptleistungspflichten sicherstellen.

 

Wann und warum ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

Eine weit verbreitete Meinung ist, dass der Käufer innerhalb von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Bei allen Verträgen gilt jedoch der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Das bedeutet, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Dieser Grundsatz, dass die Parteien grundsätzlich an einen Vertrag gebunden sind, ist einer der wichtigsten im Privatrecht überhaupt. Das bedeutet, dass ein einmal geschlossener Kaufvertrag, zum Beispiel der Kauf eines Sofas in einem Möbelhaus, rechtskräftig zustande gekommen und ein Rücktritt nicht möglich ist. Ein Umtausch oder die Rücknahme der Ware, wenn es zum Beispiel um ein Weihnachtsgeschenk geht, das nicht gefällt, basiert allein auf der Kulanz des Verkäufers. Gesetzlich ist er dazu nicht verpflichtet, das heißt, dass er den Umtausch oder die Rückgabe der gekauften Sache auch ablehnen kann. Anderes gilt für den Online-Handel. Hier gilt das Fernabsatzrecht, das den Gegebenheiten im Internet Rechnung trägt. Der Käufer kann zum Beispiel Kleidung nicht anprobieren und auch nicht begutachten. Deshalb darf er den Kaufvertrag innerhalb einer Frist widerrufen und die Ware zurückschicken, wenn sie nicht gefällt oder nicht passt.

Festzuhalten ist, dass bei einem Kaufvertrag ein grundsätzliches Recht zum Rücktritt nicht besteht. Ein Rücktrittsrecht kann sich unter Umständen nur dann ergeben, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist und eine nachträgliche Mängelbeseitigung seitens des Verkäufers aus unterschiedlichen Gründen fehlschlägt.

 

Rücktritt vom Kaufvertrag – die Voraussetzungen

Um von einem Kaufvertrag zurücktreten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Eine der beiden Vertragsparteien muss den Rücktritt erklären.
  2. Der Kaufgegenstand muss einen Mangel aufweisen, damit der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten zu können. Was ein Mangel ist, ist in den §§ 434 ff. BGB aufgeführt. Dieser Mangel muss außerdem im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden gewesen sein.
  3. Die Vertragspartei, die den Rücktritt erklärt, muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist, verspätet erfolgt oder gar entbehrlich ist, ist die dritte Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag erfüllt.

 

Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung

Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung einräumen. Tut er das nicht, kann er nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch eine verspätete Nacherfüllung kann den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. Deshalb sollte der Käufer seine Aufforderung an den Verkäufer zur Nacherfüllung mit einer Fristsetzung verbinden, die angemessen sein sollte. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Stellt sich der Verkäufer in Bezug auf die Nachbesserung stur, bleibt für den Käufer notfalls nur die Erhebung einer Klage, in der er den gezahlten Kaufpreis zurückverlangt und in der er gegebenenfalls auch Schadenersatzansprüche geltend macht.

 

Eine Nacherfüllung kann entbehrlich oder nicht mehr erforderlich sein,

– wenn die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ohne Erfolg abgelaufen ist, wenn also der Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung ohne Tätigwerden hat verstreichen lassen,
– wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt. Fixgeschäft bedeutet, dass der Käufer nach einem bestimmten Zeit kein Interesse mehr an der Erfüllung des Kaufvertrages hat. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Verkäufer einen vom Käufer vor Weihnachten gekauften und auch vor Weihnachten reklamierten Weihnachtsbaumständer erst im Januar repariert,
– wenn die Frist zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht mehr zumutbar ist,
– wenn der Verkäufer ernsthaft und auch endgültig die Nacherfüllung verweigert,
– wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist nach § 440 S. 2 BGB auszugehen, wenn der Verkäufer zwei Mal ohne Erfolg nachgebessert hat.

 

Wann der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist

In manchen Fällen ist der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen, sodass der Käufer gegen den Verkäufer keinen Anspruch auf Rückabwicklung hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mangel der gekauften Sache unerheblich ist, wenn der Käufer für den Mangel weitgehend selbst verantwortlich ist oder ihn verursacht hat oder wenn der Käufer vor dem Kauf der Sache Kenntnis von dem Mangel hatte.