Als „Rücktritt“ bezeichnet man im allgemeinem Schuldrecht, seit dem 01.01.2002, das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages. Bis dahin lief das Zurücktreten vom Kaufvertrag unter der Bezeichnung „Wandlung“ und gehörte zu den Gewährleistungsansprüchen bei Sachmängeln.
Im BGB wurde im Zuge des Inkrafttretens der Schuldrechtsreform (01.01.2002) das Kaufrecht neu überarbeitet. Die Rechte sind anders unterteilt, im Wesentlichen aber gleich geblieben.
Inhaltsverzeichnis
Welche Rechte gelten bei Rücktritt Kaufvertrag laut BGB
Im Kaufrecht sind folgende Rechte für den Rücktritt verankert:
- § 439 Anspruch auf Nacherfüllung (dies sagt aus, dass der Käufer einer sich als mangelhaft erwiesenen Sache, das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat).
- §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB (Rücktrittsrecht) z.B. nach misslungener oder abgelehnter Nacherfüllung
- § 441 Anspruch auf Minderung (bei geringfügigen Mängel kann der Kaufpreis gemindert werden)
- § 437 Nr. 3 Schadensersatzanspruch
- § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Im Werksvertragsrecht sind dies:
- § 634 Nr. 3 Rücktrittsrecht
- § 634 Nr. 4 Anspruch auf Schadensersatz
- § 635 Anspruch auf Nacherfüllung
- § 637 der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
- § 638 Anspruch auf Minderung
Die Paragraphen 437 Abs. 2 und 634 Abs. 3 gelten jeweils in Verbindung mit § 323 BGB.
Zusammenfassend heißt dies, dass der Rücktritt nur verlangt werden kann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen hierfür vorliegen.
Dem Rücktritt muss die Möglichkeit zur Nacherfüllung vorausgehen. Diese hat der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten. Entweder in Form von Reparatur oder Ersatzlieferung (diese muss frei von Mängeln sein).
Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt, die Frist hierfür abgelaufen ist oder die Nacherfüllung ist für den Käufer nicht zumutbar, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Käufer teilt dem Verkäufer ausdrücklich (schriftlich), dass er aufgrund des Mangels an der Kaufsache (Mangel aufführen), vom Kaufvertrag zurücktreten möchte und seinen Kaufpreis erstattet haben möchte. Die Art der Zustellung sollte so sein, dass der Verkäufer für den Fall von Rechtsstreitigkeiten, einen Nachweis über die Zustellung vorweisen kann.
Die Folge des Rücktritts ist die Rückgabe der Kaufsache durch den Käufer und die Erstattung des Kaufpreises durch den Verkäufer.
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