Wandlungsrecht Kaufvertrag

Ein Wandlungsrecht bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag hat jede Person, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind.

Es sagt aus, dass der Käufer einen erworbenen Kaufgegenstand zurückgeben kann und hierfür den bezahlten Preis vom Verkäufer erstattet bekommt. Dies gleicht einer Aufhebung des Vertrages, der Verkäufer ist nach der Wandlung nicht mehr zur Leistungserfüllung verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis

Was berechtigt zur Wandlung Kaufvertrag

Vorausgegangen muss erst einmal ein vorhandener Sachmangel (§ 434 BGB) an der Kaufsache sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kaufgegenstand bei Lieferung in seiner Beschaffenheit von dem abweicht, was ursprünglich vom Käufer gewünscht wurde. Ist keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen worden und die Kaufsache ist für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet, ist sie frei von Sachmängeln. Eine Fehllieferung, d.h. ein Fernseher wird anstelle der bestellten Stereoanlage geliefert, ist ebenfalls ein Sachmangel und auch eine unsachgemäße Montage des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer oder seine Arbeitskräfte. Wenn ein Sachmangel vorliegt, muss der Käufer dem Verkäufer dies unverzüglich mitteilen und ihn schriftlich (bedarf keiner Form) mit Nachweis des Zugangs und einer angemessenen Frist dazu auffordern, den Mangel zu beseitigen. Dies nennt man Nacherfüllung.

Nacherfüllung vor Wandlung

Die Nacherfüllung steht immer an erster Stelle. Diese kann in Form von Nachbesserung oder aber Ersatzlieferung erfolgen. Der Verkäufer hat 2 Chancen auf Nachbesserung. Gelingt diese nicht oder wird nicht fristgemäß erfüllt, kann der Käufer die Wandlung des Kaufvertrages verlangen. Auch wenn der Verkäufer die Nacherfüllung grundsätzlich ablehnt, kann der Käufer vom Kaufvertrag sofort zurücktreten. Die Wandlung muss dem Verkäufer schriftlich (formlos) erklärt werden. Am besten per Einschreiben, damit der Käufer im Falle eines Rechtsstreits einen Nachweis über den Zugang hat. Erkennt der Verkäufer die Wandlung an, zahlt er dem Käufer den Kaufpreis zurück und der Käufer gibt im Gegenzug die Kaufsache an den Verkäufer zurück.

Ausschluss von der Wandlung

Hat der Käufer irgendwelche Veränderungen an dem Kaufgegenstand vorgenommen, die den Mangel verursacht haben oder ihm war der Mangel schon vor dem Kauf bekannt, ist die Wandlung ausgeschlossen.

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