Rücktritt vom Vertrag und Wandlung

 

1-26Das Recht auf Wandlung bei einem Vertrag wurde mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschafft und durch die Worte „Rücktritt vom Vertrag“ ersetzt. Ein rechtsgültiger Vertrag entsteht durch die Willenserklärungen der Vertragsparteien. Dieser Vertrag ist grundsätzlich von beiden Parteien zu erfüllen. In dem Vertrag beigefügten AGBs ist in der Regel ein Passus bezüglich der Rücktrittsfrist enthalten.

Rückabwicklung des Vertrags

Im Gegensatz zur Wandlung ist das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsgeschäft und ein einseitiges Recht. Einseitig deshalb, weil eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten kann, auch wenn es die andere Partei nicht will. Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, weil die beidseitige Willenserklärung (Vertrag) von einer Partei umgestaltet werden kann und gleichzeitig die Rechtslage verändert ohne Beteiligung der Gegenseite. Erklärt eine Partei den Rücktritt vom Vertrag kann dies nur eine Rückabwicklung des Schuldverhältnisses zur Folge haben, da der Vertrag direkt in eine solche umgewandelt wird. Ist der Rücktritt einmal erklärt, kann er nicht widerrufen werden. Das Rücktrittsrecht hat den beschränkten Anspruch auf Wandlung ersetzt.

Das vertragliche Rücktrittsrecht

In der Mehrzahl der Verträge ist ein vertragliches Rücktrittsrecht integriert. Im Vertrag ist für das Recht auf Rücktritt eine Frist gesetzt, innerhalb dieser eine Partei vom Vertrag zurücktreten kann. Ist diese Frist erloschen, erlischt auch das Rücktrittsrecht (§ 350 BGB).

Das gesetzliche Rücktrittsrecht

Eine größere Bedeutung als das vertragliche hat das gesetzliche Rücktrittsrecht, das in den §§ 346 ff BGB definiert ist. Der Gesetzgeber erwartet, dass geschlossene Verträge von beiden Vertragsparteien grundsätzlich zu erfüllen sind. Das Recht zum Rücktritt aus dem Vertrag soll nur bei besonderen Problemen gelten. Unter besonderen Schwierigkeiten versteht der Gesetzgeber Leitungsstörungen die auftreten, wenn beispielsweise der Verkäufer nicht vertragsgemäß liefert oder seinen vertraglichen Leistungen nicht nachkommt. Dabei kann es sich um mangelhafte Ware handeln, nicht eingehaltene Liefertermine (Fixkauf) sowie arglistig verschwiegene Mängel.

Nachbesserung

Ist eine Nachbesserung möglich und dem Verkäufer zumutbar, muss der Käufer dem Verkäufer zuerst eine Frist für die Nachbesserung geben. Ist die Nacherfüllung unzumutbar, kann der Verkäufer diese verweigern (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Käufer hat erst dann das Recht zum Rücktritt aus dem Kaufvertrag, wenn die Nachbesserungsfrist erfolglos abgelaufen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen ist. Nach § 440 S.2 BGB hat der Verkäufer für die Nachbesserung zwei Versuche bevor der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags erfolgt nach § 348 BGB Zug-um-Zug.