Ergänzung der Wandlung durch § 440 BGB

 

1-17Dieser Paragraf regelt die besonderen Voraussetzungen für die Wandlung bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Wandlung des Vertrags ist in den heutigen Gewährleistungsansprüchen aus Kaufverträgen unter Bezeichnung „Rücktritt vom Kaufvertrag“ eingeflossen. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ergänzt der Paragraf 440 in seinen Bestandteilen.

Die Bestimmungen

Grundsätzlich ist ein Vertrag eine Willenserklärung von Käufer und Verkäufer. Es gelten in der Regel die AGBs in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Beim Rücktrittsrecht ist zu beachten, dass es sich hierbei um ein Gestaltungsrecht handelt. Nach diesem kann eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, eigenständig und einseitig das Vertragsverhältnis lösen oder ändern. Notwendig ist die Erklärung des Rücktritts; eine Erklärung, welche die erklärende Partei nicht mehr zurücknehmen kann.

Nacherfüllung

Bevor der Käufer dem Verkäufer den Rücktritt aus dem Vertrag erklärt muss er ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Dafür setzt er dem Verkäufer eine Frist, in welcher die Nacherfüllung abgeschlossen werden soll. Kommt eine Nacherfüllung aufgrund der Art nicht in Betracht, reicht eine Abmahnung aus (§ 323 Abs. 3 BGB). Die Nacherfüllung ist Bedingung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Kommt der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht während der Frist nicht nach, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Wann die Nacherfüllung nicht / nicht mehr erforderlich ist

Die Nacherfüllung ist beispielsweise bei einem Fixgeschäft nicht erforderlich, sowie wenn die gesetzte Frist für die Nacherfüllung für eine der Parteien nicht zumutbar ist. Nicht mehr erforderlich ist die Nacherfüllung wenn es sich um eine weitere handelt; wenn der Verkäufer die Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, verweigert oder ignoriert. Nach § 440 S. 2 BGB ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen, wenn diese auch nach dem zweiten Versuch erfolglos blieb. Mit einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären (früher: Wandlung).

Wann die Wandlung nicht möglich ist

Der Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandlung) ist nicht möglich, wenn die Ware nur geringe Mängel aufweist. Unter einem unerheblichen Mangel versteht man einen fünf- bis zehnprozentigen Mangelunwert. Hat der Käufer den Mangel selbst verschuldet oder weitgehend an der Ursache beteiligt, schließt dies einen Rücktritt vom Vertrag aus. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Käufer vor dem Kauf vom Mangel der Ware informiert und damit in Kenntnis gesetzt hat (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist dem Käufer der Mangel aufgrund der Fahrlässigkeit des Verkäufers unbekannt geblieben, kann er seine Rechte nur dann geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).