Wenn Sie vorhaben ein Auto zu kaufen, haben Sie sicherlich ganz genaue Vorstellungen davon, welche Ausstattung in dem Wagen vorhanden sein soll. Vom Navigationsgerät, über eine Sitzheizung bis hin zu Ledersitzen und Alufelgen. Viele Ausstattungsmerkmale sind heutzutage schon ab Werk vorhanden, je nachdem welche Klasse der Wagen hat und natürlich variiert dies auch von Hersteller zu Hersteller. Ein weiteres wichtiges Merkmal: Möchten Sie einen 3-Türer oder aber lieber einen 5-Türer?
Inhaltsverzeichnis
Von der Probefahrt bis zum Kaufvertrag
Fahren Sie ein 5-türiges Fahrzeug zur Probe und Sie sind zufrieden und möchten so eines gerne bestellen, handeln Sie üblicherweise noch die von Ihnen gewünschten Ausstattungsmerkmale und den Preis mit dem Verkäufer aus.
Sicher gehen Sie auch davon aus, wenn Sie die Bestellung über das Auto unterschreiben, dass das Fahrzeug ein 5-Türer ist, weil Sie ja ein solches Fahrzeug zur Probe gefahren sind.
Leider, wenn es nicht ausdrücklich noch einmal besprochen wurde, kann es auch mal anders kommen. D.h. Sie bekommen evtl. gar kein 5-türiges Fahrzeug geliefert, sondern nur ein 3-türiges.
Sie gehen sicher, wenn Sie noch einmal ausdrücklich nachfragen, wenn Sie irgendetwas an dem Kaufvertrag nicht verstehen. Z.B. gibt es Verträge, in denen werden die Ausstattungsmerkmale nur anhand von Code-Nummern aufgeführt, da ist das Nachfragen nach der Bedeutung dieser Nummer manchmal besser, um einfach sicher zu gehen, dass das Fahrzeug auch die von Ihnen gewünschten Ausstattungsmerkmale haben wird.
Berechtigt eine Falschlieferung zur Wandlung Kfz
Erhalten Sie nun anstelle des gewünschten und Ihrer Meinung nach bestellten 5-Türers aber einen 3-Türer und nehmen diesen erst einmal an, können Sie aber trotzdem mit dem Verkäufer noch verhandeln, auch wenn dieser es anders sieht, da Sie ja den Kaufvertrag unterschrieben und somit angenommen haben.
Ein ähnlicher Fall wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2016 – 17 U 66/15, so entschieden, dass der Käufer das Recht hat das Fahrzeug zurückzugeben.
Hier sah man es so, dass zwischen der Käuferin des Fahrzeugs und dem Verkäufer ein Vertrag über einen 5-Türer zustande gekommen sei. Begründet wurde dieses aus den Umständen des gesamten Verkaufsgespräches. Die Käuferin fuhr bis dahin einen 5-Türer und fuhr auch einen 5-Türer zur Probe, somit war für Sie bei der Bestellung klar, dass Sie auch einen 5-Türer bestellt hat.
Der Verkäufer hätte die Käuferin darüber aufklären müssen, was sich hinter den Chiffre-Kürzeln verbirgt.
Was passiert nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag?
Wenn Sie auch in diese oder eine ähnliche Situation kommen sollten, können Sie sich vielleicht ja mit dem Verkäufer einig werden, ohne das rechtliche Schritte eingeleitet werden müssen.
Der Verkäufer ist auf jeden Fall dazu verpflichtet, das Fahrzeug zurück zu nehmen und ein Fahrzeug mit der gewünschten Ausstattung (hier einen 5-Türer) zu liefern. Kann er dieses nicht erfüllen, oder verweigert es, besteht für Sie als Käufer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
Die Wandlung Kfz bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag besagt, dass Sie das Recht haben, das Fahrzeug zurückzugeben, trotzdem Sie schon damit gefahren sind, denn Sie haben ja ein ganz anderes Auto gewünscht und Ihrer Meinung nach auch bestellt.
Da Sie mit dem Wagen allerdings schon einige Kilometer gefahren sind, hat der Verkäufer das Recht, eine Nutzungsentschädigung von Ihnen zu verlangen. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung wird der Bruttokaufpreis zugrunde gelegt und mit den gefahrenen Kilometern mal genommen, dies wird dann durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Pkw geteilt.
Auch für Schäden am Fahrzeug, die durch Ihre Schuld entstanden sind, müssen Sie dem Verkäufer gegenüber haften.
Somit werden für den Fall der Wandlung des Kfz, evtl. Schäden und auch die Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abgezogen. Den Restbetrag muss der Verkäufer Ihnen auf jeden Fall erstatten. Im Gegenzug müssen Sie natürlich auch das Fahrzeug zurückgeben