Wandlung ist ein Begriff, der mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 durch das Wort Rücktrittsrecht ersetzt wurde. Wandlung eines Vertrages war im Gewährleistungsrecht für Kaufverträge verankert. Zu verstehen war dieser Begriff als Aufhebung des Kauf- oder Werkvertrags, wenn die Lieferung beim Gefahrenübergang fehlerhaft war, die zugesicherten Eigenschaften nicht vorhanden waren oder der Lieferant Fehler arglistig verschwiegen hatte.
Das Recht auf Wandlung bis Ende Dezember 2001
Käufer hatten bis 31.12.2001 das Recht, bei mangelhafter Lieferung die Kaufsache an den Verkäufer zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzufordern. Um das Wandlungsrecht in Anspruch zu nehmen musste der ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen sein, die Kaufsache mangelhaft sein und der Mangel bereits bestanden hat bevor die Übergabe an den Käufer erfolgte. Das Recht auf Wandlung wurde zum 1. Januar 2002 abgeschafft. Damit Verbraucher auch weiterhin mit Rechten ausgestattet sind, wurde die Schuldrechtsreform beschlossen.
Rechte des Käufers
Das Schuldrecht ist in den §§ 431 ff, 634 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 323 BGB definiert. Allerdings heißt es heute nicht mehr „Wandlung“, sondern Rücktritt vom Kaufvertrag, ein Komplex, der im Bürgerlichen Gesetzbuch im Abschnitt 8 „Einzelne Schuldverhältnisse“ mit Titel „Kauf, Tausch“ verankert ist.
Rücktrittsrecht – früher Wandlung
Die Vorstellung von Verbrauchern deckt sich oft nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen. So sind einige Käufer der Meinung, sie können die Kaufsache innerhalb einer kurzen ohne Begründung zurückgeben und damit vom Kaufvertrag zurücktreten. Nach dem Willen des Gesetzgebers trifft dies nicht zu. Ein geschlossener Vertrag ist grundsätzlich einzuhalten. Um Verbraucher vor unüberlegten Verpflichtungen zu schützen, gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht.
Gewährleistungsrecht
Ist die Ware fehlerhaft oder entspricht nicht den zugesagten Eigenschaften, nimmt der Käufer das Gewährleistungsrecht in Anspruch. Beide Kaufvertragsparteien haben verschiedene Möglichkeiten, die mit dem Gesetz konform gehen. Der Verkäufer nimmt die fehlerhafte Ware zurück und erstattet dem Käufer den vollen Kaufpreis. Eine andere Möglichkeit ist der Umtausch der mangelhaften Ware in eine einwandfreie Kaufsache. Dies kann auch eine Nachbesserung beinhalten, soweit dies möglich oder verhältnismäßig ist.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist dann möglich, wenn der Verkäufer die von ihm gesetzte Frist erfolglos ablaufen lässt oder aus anderem Grund die Nacherfüllung scheitert. In solchen Fällen hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten (bis 31.12.2001 auch Wandlung genannt). Er kann aber auch den Kaufpreis mindern und Schadensersatz fordern. Tritt er vom Vertrag zurück, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den vollen Kaufpreis zu erstatten sowie die aufgrund der mangelhaften Ware angefallenen Kosten zu erstatten.